(1)
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der biodentis GmbH (nachfolgend „biodentis“) abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt biodentis nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
(2)
Diese Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, mithin für sämtliche, zukünftige für den Auftraggeber ausgeführten zahntechnischen Leistungen, auch dann, wenn die Bezahlung der Leistungen der biodentis durch einen Dritten erfolgt.
(1)
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Berechnung der zahntechnischen Leistungen zu den am Tag der Lieferung laut Preisliste der biodentis gültigen Preisen zuzüglich
Versandkosten und der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2)
Die Zahlung des Kaufpreises hat kosten- und lastenfrei ausschließlich auf das umseitig genannte Konto der biodentis zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(3)
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt bei einem entsprechenden Nachweis vorbehalten.
(4)
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.
(1)
Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1)
Die biodentis bearbeitet eingehende Aufträge im Regelfall innerhalb von 2 Arbeitstagen. Von der biodentis angegebene Lieferfristen sind unverbindliche Schätzungen, soweit eine Frist nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wird. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung bei biodentis und deren
Vertragspartner nicht verhindert werden konnten.
(2)
Voraussetzung für die Lieferung innerhalb des vorstehend genannten bzw. von der biodentis angegebenen oder zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraums ist jeweils die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere die rechtzeitige Überlassung der zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Auftragszettel, Abformungen, Modelle, Bißnahmen etc. unter ausschließlicher Verwendung der von biodentis freigegebenen Abdrucklöffel
(nachfolgend zusammenfassend „Arbeitsunterlagen“). Voraussetzung ist weiter jeweils die rechtzeitige Selbstbelieferung der biodentis mit den zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Rohmaterialien.
(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Modelle, Abformungen und Bißnahmen desinfiziert und ausschließlich in den von biodentis zur Verfügung gestellten Transportbehältern anzuliefern und die Werkstücke mit einer entsprechenden Kennzeichnung zu versehen.
(4)
Die biodentis liefert zahntechnische Arbeiten jeweils ebenfalls desinfiziert, jedoch nicht steril. Die Lieferung erfolgt nach Entscheidung der biodentis durch UPS oder ein anderes Versandunternehmen.
(5)
Bei einer Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist kann der Auftraggeber lediglich im Fall des Leistungsverzuges der biodentis oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(6)
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten, so ist biodentis berechtigt, den ihr daraus entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7)
biodentis haftet in Fällen des nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 10 % des Lieferwertes, maximal in Höhe von 50 % des Lieferwertes, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß im ein höherer Schaden entstanden ist bzw. biodentis weist nach, daß ein geringerer Schaden entstanden ist.
(1)
Wird die Ware des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen der Produktionsstätte der biodentis, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(1)
biodentis behält sich an sämtlichen von ihr gelieferten zahntechnischen Arbeiten das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn biodentis sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die zahntechnischen Arbeiten in seinem regulären Praxisbetrieb bei der Behandlung zu verwenden. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung und/oder der Benutzung der zahntechnischen Arbeiten erworben hat, in Höhe des mit biodentis vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. biodentis nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von biodentis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. biodentis wird die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(1)
Die biodentis weist darauf hin, daß ein fehlerfreies Arbeitsergebnis nicht sichergestellt werden kann, wenn die Abformungen, Modelle und/oder Bißnahmen Lufteinschlüsse beinhalten, Verunreinigungen mit Blut und/oder Speichel aufweisen, ihnen Reaktionsfäden anhaften und/oder sie verzogene Stellen aufweisen und nicht die von biodentis freigegebenen Abdrucklöffel verwandt worden sind.
(2)
Sämtliche zahntechnische Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik mit größter Sorgfalt angefertigt. biodentis hat jedoch keinen Einfluß auf die Qualität der eingesandten Modelle, Abformungen und Bißnahmen. Diese Arbeitsunterlagen sind für den Sitz der zahntechnischen Arbeit von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen die mangelhaft im Sinne des vorstehenden § 7 (1) sind, können daher nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden.
(3)
Die Präparation ist für die Stabilität und Paßform mitentscheidend. Mangelhafte Abformungen, Modelle und Bißnahmen können von der biodentis zurückgewiesen werden.
(4)
Für zahntechnische Arbeiten, die auf der Basis fehlerhafter Arbeitsunterlagen gefertigt werden, entfällt die Gewährleistung. Der Auftraggeber trägt die Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen.
(5)
Der Auftraggeber hat die Arbeit nach Empfang unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen. Beanstandungen sind der biodentis von dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6)
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte zahntechnische Arbeit einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird biodentis die zahntechnische Arbeit - vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge -nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. biodentis ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
(7)
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Bei einer nichtadhäsiven Verklebung der zahntechnischen Arbeit und bei Einsetzen der zahntechnischen Arbeit auf einen nicht mehr vitalen Zahn verfällt der Mängelanspruch ebenfalls. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(8)
Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien zahntechnischen Arbeit beschränkt. Die Entscheidung hierüber bleibt der biodentis vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Schadensersatzrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
(1)
biodentis gibt für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung eine erweiterte Gewährleistung gegen Durch- oder Anbrüche der zahntechnischen Arbeiten. Voraussetzung hierfür ist die adhäsive Verklebung der zahntechnischen Arbeit mit dem vitalen Zahn. Im Falle eines Bruchs innerhalb der vorgenannten Frist erhält der Auftraggeber bei Einsendung der gebrochenen oder angebrochenen zahntechnischen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos Ersatz.
(2)
Diese erweiterte Gewährleistung beinhaltet nicht die Übernahme der Liefer- und Rücksendekosten. Diese Kosten sind jeweils vom Auftraggeber zu tragen.
(1)
biodentis haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
(2)
Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch biodentis bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet biodentis unbeschränkt.
(3)
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflicht), ist die Haftung von biodentis beschränkt auf die Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muß (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4)
Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1)
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der biodentis.
(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenanreden bestehen nicht.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.